Willkommen bei Planterium - Ihrem Pflanzenspezialist aus Oberösterreich

AGB

  1. Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenndie Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
  2. Angebot: Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit unsererschriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  3. Kostenvoranschlag: Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, werden wirden Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
  4. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung: Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
  5. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto): Der Käufer/die Käuferin verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohns bereits bei Vertragsabschluss.Alle Preise verstehen sich Nettound sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  6. Verzugszinsen: Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
  7. Mahn-und Inkassokosten: Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von 40 EUR zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.
  8. Transport -Gefahrtragung: Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt,die Ware beim Lieferanten einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 15% der Rechnungssumme pro Kalenderwoche in Rechnung stellen.
  9. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen Eigentumdes Verkäufers. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.Pflanzen, die sich im Eigentumsvorbehalt befinden, behalten auch nach ihrer Einpflanzung durch den Erwerber ihren Status als separates Eigentum und werden nicht zum integralen Bestandteil des Grundstücks.
  10. Nichterfüllung/Liefer-und Leistungsverzug: Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/die Käuferin jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.Sollten bestellte Pflanzensorten oder Pflanzenartennicht verfügbar sein, liefern wir Ersatzsorten, die ähnlich und gleichwertig sind. Ein Ersatz in anderen Größen oder Sorten ist zulässig, es sei denn, dies wurde im Auftrag explizit ausgeschlossen.Naturkatastrophen wie Hagel, Dürre, Frost oder unvorhersehbare Betriebsstörungen sowie Fälle höherer Gewalt, die die Erfüllung auch bereits bestätigter Aufträge verhindern, entbinden uns von der Lieferverpflichtung.
  11. Annahmeverzug: Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware einzulagern (wofür wir eine Lagergebühr von 15% derRechnungssumme pro Kalenderwoche in Rechnung stellen) und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; in diesem Fall gilt überdies eine Konventionalstrafe von 40 % des Rechnungsbetrages als vereinbart.
  12. Gewährleistung: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach derAblieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs-oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  13. Schadensersatz: Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Schadensersatz ist nach der Höhe der Haftpflichtversicherung von € 75.000,-je Schadensfall gedeckelt.
  14. Produkthaftung: Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ gemäß PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
  15. Aufrechnung: Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
  16. Leistungsverweigerungs-und Zurückbehaltungsverbote: Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines dem Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.
  17. Formvorschriften: Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
  18. Rechtswahl: Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.
  19. Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung: Der Erfüllungsort ist der Sitz in Gutau. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeitenist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
  20. Schiedsgerichtsvereinbarung –Schiedsgerichtsbarkeit:
    1. Inländische Schiedsgerichtsbarkeit: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oderdrei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden
    2. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKÖ: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Englische Version: All disputes arising out of this contract or related to its violation, termination or nullity shall be finally settled under the Vienna Rules by one or more arbitrators appointed in accordance with these rules.
    3. Schiedsgerichtsbarkeit bei der Internationalen Handelskammer in Paris: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Bestimmungen zum Eilschiedsverfahren finden keine Anwendung. Englische Version: All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the ICC Rules of Arbitration by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. The Emergency Arbitrator Provisions shall not apply.
  21. Elektronische Rechnungslegung: Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.
  22. Terminsverlust: Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
  23. Belehrung über Wiederrufsrecht: Rücktrittsrecht gilt nur für Verbrauchergeschäfte, nicht für Unternehmergeschäfte.
  24. Mangelhaftung:
    1. Ausschluss von Mängelansprüchen: Ansprüche aufgrund von Mängeln entfallen bei normaler Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Nutzung oder bei Schäden durch externe Faktoren, die nicht vertraglich vorgesehen sind.
    2. Verjährungsfrist: Einjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren. Bei gebrauchten Waren ausgeschlossen.
    3. Ausnahmen von Haftungsbeschränkungen: Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für bestimmte Produkte, für Schadensersatzforderungen des Kunden, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB.
    4. Beginn der Verjährungsfrist bei Ersatzlieferung: Die Verjährungsfrist beginnt bei einer Ersatzlieferung nicht erneut.
    5. Rücksendepflicht bei Ersatzlieferung: Der Kunde ist verpflichtet, die ursprüngliche Ware nach einer Ersatzlieferung innerhalb von 30 Tagen zurückzusenden.
    6. Untersuchungs-und Rügepflicht für Kaufleute: Gemäß § 377 HGB besteht für Kaufleute eine Untersuchungs-und Rügepflicht. Wird diese nicht eingehalten, gilt die Ware als genehmigt.
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